Ihr Rehaaufenthalt

Wenn Sie mehr wollen

Wunsch- und Wahlrecht bei der Auswahl der Rehabilitations-Klinik
Nach dem in § 9, SGB IX, festgelegten Grundsatz des Wunsch- und Wahlrechtes haben Rehabilitationsträger, wie die Renten- oder Krankenversicherung, Ihren berechtigten Wünschen hinsichtlich einer Reha-Einrichtung zu entsprechen, sofern die von Ihnen bevorzugte Einrichtung die Zulassung der Kostenträger hat. Wichtig ist, dass die Rehabilitationseinrichtung Ihrer Wahl für die Behandlung Ihrer Erkrankung geeignet ist, also keine medizinischen Gründe Ihrem Wunsch entgegenstehen.

Wahlmöglichkeiten für Privatpatienten
Privat Versicherte können bei der ambulanten kardiologischen und der orthopädischen, sowie in der gyn- oder uroonkologischen Rehabilitation unter drei Leistungspaketen wählen. Die Pakete unterscheiden sich im Umfang der Therapie- und Zusatzleistungen.